Sportunfall während eines Theaterworkshops für Manager ist Arbeitsunfall.

In einem Verfahren einer Mandantin unserer Kanzlei vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 4 U 506/10 hat das Landessozialgericht in einer Entscheidung vom 10.10.2014 klargestellt, dass auch ein Unfall beim Seilspringen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen kann. Der Versicherungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII war zwar nicht einschlägig, denn der Unfall erfolgte nicht in Ausübung der Arbeitstätigkeit. Vielmehr war ein Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII gegeben. Nach dieser Vorschrift sind Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen versichert. Eine Theater-Akademie ist eine Bildungseinrichtung, die dann, wenn sie sich nicht ausschließlich an Schauspieler wendet, sondern über diesen Kernbereich hinaus ausdrücklich auch die Schulung von Führungskräften anbietet, eine geeignete Bildungseinrichtung im Sinne der oben genannten Vorschrift. Versichert sei die Tätigkeit, so das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, wie alle Bildungsmaßnahmen zur Vermittlung berufsnutziger Kenntnisse und Fähigkeiten. Auf die Art und Umfang der Maßnahme käme es nicht an. Die Fortbildung müsse auch nicht vorgeschrieben sein, sondern könne auch freiwillig und neben dem ausgeübten Beruf erfolgen.


Das Landessozialgericht hat hier darauf hingewiesen, dass nach dem Gesetzeszweck die Berufsbezogenheit weit auszulegen sei. Die Bildungsmaßnahme müsse lediglich einen inneren Bezug zu einer Erwerbstätigkeit oder einer sonstigen versicherungspflichtigen Tätigkeit haben. Eine Aus- und Fortbildung im Normsinne läge nur dann nicht vor, wenn es an einem solchen Bezug fehle und die Bildung insbesondere aus rein privaten, eigennützigen Interessen oder aus Hobby und zur Erweiterung der Allgemeinbildung betrieben würde und weder eine Erwerbs- noch sonstigen Tätigkeit zu dienen bestimmt sei.

Die Lerngegenstände müssten auch noch nicht einmal berufstypisch sein. Vielmehr genüge es, wenn ein Berufsbezug später hergestellt werden könne.

Der Erwerb von schauspielerischen Grundfähigkeiten für eine Managerin, die aus konkretem beruflichem Anlass eine Verminderung von Defiziten in der Kommunikation anstrebe, erfülle diesen Tatbestand auf jeden Fall.

Mit der grundsätzlichen Anerkennung eines Unfalls als Arbeitsunfall sind umfassende Leistungen der Berufsgenossenschaft verbunden. Diese bestehen nicht nur aus Heilbehandlungsmaßnahmen, Verletztengeld, sondern sogar in weitergehenden Leistungen, wie beispielsweise seiner Verletztenrente bis hin zu Pflegegeldzahlungen oder auch weiteren umfassenden Maßnahmen zur Wiedereingliederung in das Arbeitsleben. Bezüglich der weiteren Fragen im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung beraten Sie Rechtsanwälte Ebener & Siebold gern.