SGB XI Pflegeversicherung – Einstufung in die Pflegestufe

Die Pflegeversicherung unterscheidet in der Leistungshöhe zwischen den Pflegestufen und der Art der Leistung zwischenPflegesachleistungen (es wird direkt mit dem Pflegedienst abgerechnet) und weiteren Modellen.

  • Pflegegeld (Es wird an die zu pflegende Person zur Bezahlung der selbstbeschafften
  • ehrenamtlich tätigen Pflegepersonen gezahlt)
  • Kombination von Pflegesachleistungen und Pflegegeld.
  • Vollstationäre Pflege in stationären Vertragspflegeheimen

Für den Einsatz ambulanter Pflegedienste zahlt die Pflegekasse monatlich Pflegestufe I: bis zu 384,- EUR, Pflegestufe II: bis zu 921,- EUR, Pflegestufe III: bis zu 1.432,- EUR, in besonders schweren Fällen bis zu 1.918,- EUR.

Für die Pflege zu Hause durch ehrenamtlich tätige Personen erhält man monatlich Pflegestufe I: 205,- EUR, Pflegestufe II: 410,- EUR, Pflegestufe III: 665,- EUR.

Für die pflegebedingten Aufwendungen, die soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege in Vertragseinrichtungen zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung monatlich:

  • Pflegestufe I: 1.023,- EUR,
  • Pflegestufe II: 1.279,- EUR,
  • Pflegestufe III: 1.432,- EUR

In besonders schweren Fällen können bis zu 1.688,- EUR gezahlt werden.

Adressen und Preisübersichten der Pflegeheime erhalten Sie hier für Gelsenkirchen

Ferner gibt es noch Leistungen wie Ersatzpflegekräfte, Maßnahmen zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes, Kurzzeitpflege, Pflege in vollstationären Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen, Zusätzliche Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf sowie Pflegehilfsmittel.

Was leistet die Pflegeversicherung für die pflegenden Angehörigen? Ehrenamtlich pflegende Angehörige sind unter bestimmten Voraussetzungen in der

Renten- und Unfallversicherung versichert. Leider erfolgt dies nicht immer und die Betroffenen haben hiervon keine Kenntnis. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse und Ihrer Rentenversicherung, ob für Sie tatsächlich Beiträge gezahlt werden. Wenn dies nicht der Fall ist raten wir Ihnen dringend zur Kontaktaufnahme mit uns. Die Tatsache, dass Sie pflegen allein reicht nicht aus, damit Sie versichert sind.


Wann zahlt die gesetzliche Pflegeversicherung?

Leistungen der Pflegeversicherung werden nur auf Antrag gewährt[, das gilt auch bei einer angestrebten Einstufung in eine andere Pflegestufe. Handelt es sich um einen Erstantrag, können die Leistungen frühestens ab Beginn des Antragsmonats gewährt werden, bei einem Höherstufungsantrag wird hiervon abweichend ab dem Vorliegen der höheren Pflegestufe die höhere Leistung übernommen. Antragsberechtigt ist die versicherte Person oder eine andere, von ihr bevollmächtigte Person bzw. der oder die gesetzliche(n) Vertreter wie ein Betreuer oder bei Minderjährigen die Eltern.


Wie unterscheiden sich die Pflegestufen?

Die Entscheidung zur Einstufung trifft die Pflegekasse unter maßgeblicher Berücksichtigung des Pflegegutachtens des MDK. Je nach Pflegestufe bestehen für Pflegebedürftige unterschiedliche Leistungsansprüche.

 

Pflegestufe I – erhebliche Pflegebedürftigkeit,

- Hilfebedarf mindestens 90 Minuten pro Tag. Auf die Grundpflege müssen dabei mehr als 45 Minuten täglich entfallen. 

 

Pflegestufe II – Schwerpflegebedürftigkeit,

- Hilfebedarf mindestens 180 Minuten pro Tag mit einem Grundpflegebedarf von mindestens 120 Minuten täglich.

 

Pflegestufe III – Schwerstpflegebedürftigkeit,

- Hilfebedarf mindestens 300 Minuten pro Tag. Der Anteil an der Grundpflege muss dabei mindestens 240 Minuten täglich betragen.


Zur Grundpflege gehören folgende Hilfen:

 

1. im Bereich der Körperpflege das Waschen, Duschen, Baden, die Zahnpflege, das Kämmen, Rasieren, die Darm- oder Blasenentleerung,

2. im Bereich der Ernährung das mundgerechte Zubereiten oder die Aufnahme der Nahrung,

3. im Bereich der Mobilität das selbständige Aufstehen und Zu-Bett-Gehen, An- und Auskleiden, Gehen, Stehen, Treppensteigen oder das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung, Nicht zur Grundpflege gehören die Hilfen im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung, das Einkaufen, Kochen, Reinigen der Wohnung, Spülen, Wechseln und Waschen der Wäsche und Kleidung oder das Beheizen. Die oben genante Aufzählung ist abschließend. Wie wir das finden? Sicher helfen Sie Ihrem Angehörigen auch außerhalb des Kataloges. Wir können Ihnen jedoch innerhalb des Kataloges helfen im Rahmen der anerkannten Zeitkorridore die für Sie relevanten Erschwernisse und Besonderheiten darzulegen. Pflegebegutachtung ist an dieser Stelle mehr als die bloße Minutenzählerei.


Wer bestimmt die Pflegestufe?

Die Pflegekasse bestimmt die Einstufung der Pflegestufe durch einen Bescheid. Hierzu bedient sich der Sachbearbeiter der Pflegekasse des medizinischen Dienstes, des MDK. Der Arzt oder die Pflegefachkraft erstellen ein Gutachten, welches nach einem bestimmten Schema gefertigt wird. Oftmals sind diese Gutachten nur Gegenstand einer 10 minütigen Untersuchung und halten einer Überprüfung in einem Sozialgerichtsverfahren nicht stand. Auch wenn de facto der Sachbearbeiter der Pflegekasse nie vom Gutachten abweicht müssen Sie immer den oben genannten Bescheid innerhalb seiner Rechtsmittelfrist angreifen und nicht das Gutachten. Alles weitere zu Widerspruch und Klage entnehmen Sie bitte der Rubrik Verfahren.

Bei privaten Pflegeversicherungen erfolgt die Feststellung der Pflegestufe meist durch ein Begutachtungsinstitut, insbesondere durch MEDICPROOF.

Rechtsgebiete: